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A. Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger

Walter14. AuflJänner 2024

I. Vermögens- und Erfolgszuordnung

1105
Vor der Darstellung der Bilanzierung bei den beteiligten Rechtsträgern ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt Vermögen und Erfolg nicht mehr dem übertragenden, sondern dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnen sind.

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