Unter einer verhältniswahrenden Spaltung versteht man eine Spaltung, bei der die Gesellschafter der spaltenden Körperschaft an der Nachfolgekörperschaft im selben Ausmaß beteiligt sind, wie an der spaltenden Körperschaft. Eine Identität der Beteiligungsverhältnisse an der spaltenden Körperschaft und der Nachfolgekörperschaft ist für die verhältniswahrende Spaltung nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn die Gesellschafter an der spaltenden Körperschaft und an der Nachfolgekörperschaft
zueinander im gleichen Verhältnis beteiligt sind.