Unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtsnachfolge sind ab dem Spaltungsstichtag sämtliche Handlungen der spaltenden Körperschaft bereits im Rechnungswesen der übernehmenden Körperschaft abzubilden (vgl § 2 Abs 1 Z 7 SpaltG). Auch steuerlich wird das übertragene Vermögen der übernehmenden Körperschaft am Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages zugerechnet (sog „Rückwirkungsfiktion“, §§ 34 Abs 1, 33 Abs 3 UmgrStG).