Die spaltende Körperschaft hat zum Spaltungsstichtag eine unternehmensrechtliche Schlussbilanz aufzustellen. Der Spaltungsstichtag ist grundsätzlich frei wählbar, ’64och wird der Spaltungsstichtag aus Gründen der Praktikabilität meist mit dem Regelbilanzstichtag zusammenfallen, weil in diesem Fall die Bilanz und der Anhang des Jahresabschlusses die Schlussbilanz ersetzt (zum Umfang der Schlussbilanz siehe OGH 11.11.1999, 6 Ob 4/99b, ecolex 2000/50).