Eine Spaltung liegt vor, wenn eine Körperschaft Vermögen auf eine oder mehrere andere Körperschaften überträgt und die Gesellschafter der spaltenden Körperschaft als Gegenleistung für diese Vermögensübertragung neue Anteile an der übernehmenden Körperschaft erhalten. Je nachdem, ob die spaltende Körperschaft ihr gesamtes Vermögen überträgt und untergeht oder nur einen Teil ihres Vermögens überträgt und weiter bestehen bleibt, liegt eine Aufspaltung oder eine Abspaltung vor. Ob die übernehmende Körperschaft im Zeitpunkt der Spaltung bereits besteht (Spaltung zur Aufnahme) oder durch die Spaltung neu gegründet wird (Spaltung zur Neugründung), ist unerheblich.
