Eine Äquivalenzverletzung liegt vor, wenn der Wert der durch die Realteilung untergehenden Gesellschaftsrechte nicht dem Wert des teilungsbedingt erhaltenen Vermögens entspricht (§§ 31 Abs 1 Z 1, 6 Abs 2 UmgrStG). Eine solche Äquivalenzverletzung hindert nicht die Anwendbarkeit des UmgrStG.
Die Äquivalenzverletzung lässt sich gedanklich in
zwei Schritte zerlegen: