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H. Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Steuerlastverschiebungen

Walter14. AuflJänner 2024

I. Allgemeines

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Das Teilungsvermögen ist nur dann mit den Buchwerten anzusetzen, wenn

es durch die Realteilung zu keiner Verschiebung von stillen Reserven und damit zur Verschiebung von Steuerlasten kommen kann oder

Seite 307

anlässlich der Realteilung für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge gegen eine endgültige Verschiebung von stillen Reserven (Steuerlasten) getroffen wird (vgl § 29 Abs 1 Satz 3 UmgrStG).

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