Das Teilungsvermögen ist nur dann mit den Buchwerten anzusetzen, wenn
es durch die Realteilung zu keiner Verschiebung von stillen Reserven und damit zur Verschiebung von Steuerlasten kommen kann oder<i>Walter</i>, Umgründungssteuerrecht 2024<sup>Aufl. 14</sup> (2024), Seite 307 Seite 307
anlässlich der Realteilung für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge gegen eine endgültige Verschiebung von stillen Reserven (Steuerlasten) getroffen wird (vgl § 29 Abs 1 Satz 3 UmgrStG).