Unabhängig von der zivilrechtlichen Übertragung des Teilungsvermögens gilt für steuerliche Zwecke das Vermögen mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages als dem (den) Nachfolgeunternehmer(n) übertragen (sog „Rückwirkungsfiktion“, § 30 Abs 2 UmgrStG). Hinsichtlich der Bewertung des übernommenen Vermögens ist zwischen dem unternehmensrechtlichen und dem steuerlichen Wertansatz zu unterscheiden.