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I. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses

Walter14. AuflJänner 2024

I. Äquivalenzverletzungen

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Eine Äquivalenzverletzung liegt vor, wenn der Wert des übertragenen Vermögens nicht dem Wert des erhaltenen Anteiles an der übernehmenden Perso

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nengesellschaft entspricht (§§ 26 Abs 1 Z 1, 6 Abs 2 UmgrStG). Eine solche Äquivalenzverletzung hindert nicht die Anwendbarkeit des UmgrStG.

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Die Äquivalenzverletzung lässt sich in zwei gedankliche Schritte zerlegen:

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