Eine Äquivalenzverletzung liegt vor, wenn der Wert des übertragenen Vermögens nicht dem Wert des erhaltenen Anteiles an der übernehmenden Perso
<i>Walter</i>, Umgründungssteuerrecht 2024<sup>Aufl. 14</sup> (2024), Seite 273 Seite 273
nengesellschaft entspricht (§§ 26 Abs 1 Z 1, 6 Abs 2 UmgrStG). Eine solche Äquivalenzverletzung hindert nicht die Anwendbarkeit des UmgrStG.
Die Äquivalenzverletzung lässt sich in
zwei gedankliche Schritte zerlegen: