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H. Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung einer endgültigen Steuerlastverschiebung

Walter14. AuflJänner 2024

I. Allgemeines

636
Der Übertragende hat das Zusammenschlussvermögen nur dann mit den Buchwerten anzusetzen, wenn

es durch den Zusammenschluss zu keiner Verschiebung von stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes und damit zu keiner Verschiebung von Steuerlasten kommen kann oder

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