Unabhängig von der zivilrechtlichen Übertragung des Zusammenschlussvermögens gilt ertragsteuerlich das Vermögen mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages als der übernehmenden Personengesellschaft übertragen (sog „Rückwirkungsfiktion“, § 25 Abs 2 UmgrStG). Für die Bewertung des übernommenen Vermögens ist zwischen dem unternehmensrechtlichen und dem steuerlichen Wertansatz zu unterscheiden.