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E. Zusammenschlussstichtag

Walter14. AuflJänner 2024

I. Begriff – Rückwirkungsfrist – Zuständige Behörde

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Unter dem Zusammenschlussstichtag versteht man den Tag, mit dessen Ablauf das Vermögen mit ertragsteuerlicher Wirkung auf die übernehmende Personengesellschaft übergehen soll (§§ 24 Abs 1 Z 2, 13 Abs 1 UmgrStG). Der Zusammenschlussstichtag ist frei wählbar. Er kann auch auf einen Zeitpunkt rückbezogen werden, der vor der Unterfertigung des Zusammenschlussvertrages liegt. Dabei muss der Zusammenschluss jedoch innerhalb einer Frist von neun Monaten

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