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D. Anwendungsbereich des UmgrStG

Walter14. AuflJänner 2024

563
Da eine unternehmensrechtliche Definition fehlt, wird der Begriff des „Zusammenschlusses“ im UmgrStG selbst beschrieben (§ 23 UmgrStG). Ein Zusammenschluss liegt vor, wenn

aufgrund eines Zusammenschlussvertrages (siehe unten Tz 565 ff)und einer Zusammenschlussbilanz

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