Ein Zusammenschluss liegt vor, wenn sich Personen unter Übertragung von Vermögen zu einer Personengesellschaft vereinigen und hierfür als Gegenleistung ausschließlich Gesellschaftsrechte erhalten.Nach den Grundsätzen des allgemeinen Steuerrechts stellt der Zusammenschluss einen Veräußerungstatbestand nach § 24 Abs 7 EStG bzw einen Entnahme- und/oder Einlagentatbestand dar. Eine Gewinnrealisierung unterbleibt, wenn das UmgrStG anzuwenden ist.
