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A. Zusammenschluss auf einen Blick

Walter14. AuflJänner 2024

551
Ein Zusammenschluss liegt vor, wenn sich Personen unter Übertragung von Vermögen zu einer Personengesellschaft vereinigen und hierfür als Gegenleistung ausschließlich Gesellschaftsrechte erhalten.

552
Nach den Grundsätzen des allgemeinen Steuerrechts stellt der Zusammenschluss einen Veräußerungstatbestand nach § 24 Abs 7 EStG bzw einen Entnahme- und/oder Einlagentatbestand dar. Eine Gewinnrealisierung unterbleibt, wenn das UmgrStG anzuwenden ist.

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