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I. Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung

Walter14. AuflJänner 2024

I. Äquivalenzverletzung

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Eine Äquivalenzverletzung liegt vor, wenn der Wert des eingebrachten Vermögens vom Wert der als Gegenleistung gewährten Anteile abweicht. Eine

Seite 221

Äquivalenzverletzung hindert die Anwendung des Art III UmgrStG nicht (zu den Folgen einer Äquivalenzverletzung siehe auch oben Tz 158 f).

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