Unabhängig von der zivilrechtlichen Übertragung des eingebrachten Vermögens gilt für steuerliche Zwecke das Vermögen als mit dem Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages der übernehmenden Körperschaft übertragen (sog „Rückwirkungsfiktion“, § 18 Abs 1 Z 5 UmgrStG).