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H. Auswirkungen der Einbringung auf die übernehmende Körperschaft

Walter14. AuflJänner 2024

I. Rückwirkungsfiktion – Wertansätze – Buchgewinne und -verluste

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Unabhängig von der zivilrechtlichen Übertragung des eingebrachten Vermögens gilt für steuerliche Zwecke das Vermögen als mit dem Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages der übernehmenden Körperschaft übertragen (sog „Rückwirkungsfiktion“, § 18 Abs 1 Z 5 UmgrStG).

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