Werden dem Einbringenden für die Übertragung des eingebrachten Vermögens neue Anteile gewährt, liegt
unternehmensrechtlich ein Tausch vor: Der Einbringende hat daher die neuen Anteile grundsätzlich mit den Anschaffungskosten (§ 203 Abs 1 UGB) zu bewerten. Die Anschaffungskosten entsprechen hierbei dem gemeinen Wert des hingegebenen eingebrachten Vermögens. Wahlweise kann der Einbringende die neuen Anteile auch mit dem Buchwert des Einbringungsvermögens bewerten.