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G. Bewertung der Gegenleistungsanteile an der übernehmenden Körperschaft

Walter14. AuflJänner 2024

I. Gewährung neuer Anteile

1. Behandlung des Einbringenden

443
Werden dem Einbringenden für die Übertragung des eingebrachten Vermögens neue Anteile gewährt, liegt unternehmensrechtlich ein Tausch vor: Der Einbringende hat daher die neuen Anteile grundsätzlich mit den Anschaffungskosten (§ 203 Abs 1 UGB) zu bewerten. Die Anschaffungskosten entsprechen hierbei dem gemeinen Wert des hingegebenen eingebrachten Vermögens. Wahlweise kann der Einbringende die neuen Anteile auch mit dem Buchwert des Einbringungsvermögens bewerten.

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