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F. Auswirkungen der Einbringung auf den Einbringenden

Walter14. AuflJänner 2024

I. Bilanzierung

1. Unternehmensrecht

379
Ist der Einbringende für den eingebrachten Betrieb oder Teilbetrieb unternehmensrechtlich zur Rechnungslegung verpflichtet, ist zum Einbringungsstichtag eine (Schluss-)Bilanz für den gesamten Betrieb zu erstellen (§ 202 Abs 2 Z 1 UGB). Die Bilanz ist nach den auf den letzten Jahresabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erstellen.

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