Ist der Einbringende für den eingebrachten
Betrieb oder
Teilbetrieb unternehmensrechtlich zur Rechnungslegung verpflichtet, ist zum Einbringungsstichtag eine (Schluss-)Bilanz für den gesamten Betrieb zu erstellen (§ 202 Abs 2 Z 1 UGB). Die Bilanz ist nach den auf den letzten Jahresabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erstellen.