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E. Einbringungsstichtag

Walter14. AuflJänner 2024

I. Begriff – Rückwirkungsfrist – Zuständige Behörde

366
Unter dem Einbringungsstichtag versteht man den Tag, mit dessen Ablauf das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll (§ 13 Abs 1 UmgrStG). Der Einbringungsstichtag ist grundsätzlich frei wählbar. Der Einbringungsstichtag kann auch auf einen Zeitpunkt rückbezogen werden, der vor der Unterfertigung des Einbringungsvertrages liegt. In diesem Fall muss die Einbringung jedoch innerhalb einer Frist von neun Monaten

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