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D. Anwendungsbereich des UmgrStG

Walter14. AuflJänner 2024

324
Da eine unternehmensrechtliche Definition der Einbringung fehlt, wird der Begriff der „Einbringung“ im UmgrStG selbst beschrieben (§§ 12, 19 UmgrStG). Eine Einbringung iSd Art III UmgrStG liegt vor, wenn

aufgrund eines Einbringungsvertrages (siehe unten Tz 326 ff)und einer Einbringungsbilanz (siehe unten Tz 328a)

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