Da eine unternehmensrechtliche Definition der Einbringung fehlt, wird der Begriff der „Einbringung“ im UmgrStG selbst beschrieben (§§ 12, 19 UmgrStG). Eine Einbringung iSd Art III UmgrStG liegt vor, wennaufgrund eines Einbringungsvertrages (siehe unten Tz 326 ff)und einer Einbringungsbilanz (siehe unten Tz 328a)
