Erfüllt eine Einbringung oder eine Ausgliederung nach dem EU-UmgrG nicht sämtliche Voraussetzungen des Art III UmgrStG (siehe Tz 324), ist der Vorgang nach allgemeinem Steuerrecht zu beurteilen. Nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen gilt die Einbringung von Vermögen in eine Körperschaft als Tausch (§ 6 Z 14 lit b EStG). Da beim Tausch jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vorliegt (§ 6 Z 14 lit a EStG), werden die im eingebrachten Vermögen enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt und versteuert (§§ 27 Abs 3, 30 EStG im außerbetrieblichen Bereich bzw §§ 21 bis 24 EStG im betrieblichen Bereich).
