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B. Begriff der Einbringung

Walter14. AuflJänner 2024

I. Einbringung nach allgemeinem Gesellschaftsrecht

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Unter dem Begriff der „Einbringung“ wird die Übertragung von Vermögen auf eine Körperschaft auf gesellschaftlicher Grundlage verstanden (zB Sachgründung, Sacheinlage mit Kapitalerhöhung oder Sachzuwendung ohne Anteilsgewährung). Vom Anwendungsbereich des Art III UmgrStG ist jedoch lediglich die Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes, Mitunternehmeranteiles und

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eines qualifizierten Kapitalanteiles umfasst (siehe Tz 329 ff). Sonstiges Vermögen (zB Grundstücken) ist durch das UmgrStG nicht begünstigt (siehe Tz 321).

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