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A. Einbringung auf einen Blick

Walter14. AuflJänner 2024

311
Bei der Einbringung wird vom Einbringenden Vermögen auf eine Körperschaft übertragen. Der Einbringende erhält als Gegenleistung grundsätzlich ausschließlich (neue) Anteile an der übernehmenden Körperschaft.

312
Nach dem allgemeinen Steuerrecht gilt die Einbringung von Vermögen als Tausch. Die Tauschbesteuerung unterbleibt jedoch, wenn das UmgrStG anzuwenden ist.

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