Anders als für den Übergang des Vermögens enthält das UmgrStG hinsichtlich der Arbeitgebereigenschaft der umgewandelten Kapitalgesellschaft keine Rückwirkung. Vielmehr bleibt die umgewandelte Kapitalgesellschaft bis zu ihrem Erlöschen Arbeitgeber (§ 11 Abs 1 UmgrStG). Die Finanzverwaltung lässt jedoch in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt den Übergang der Dienstverhältnisse auch mit dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Lohnzahlungszeitraum zu (UmgrStR RZ 596). Diese Ausnahme von der Rückwirkungsfiktion gilt gleichfalls für Geschäftsführervergütungen iS des § 22 Z 2 EStG.