Die übertragende Kapitalgesellschaft hat zum Umwandlungsstichtag eine unternehmensrechtliche Schlussbilanz aufzustellen. Der Umwandlungsstichtag ist grundsätzlich frei wählbar. Doch wird der Umwandlungsstichtag aus Gründen der Praktikabilität meist mit dem Stichtag für die Aufstellung des letzten Jahresabschlusses zusammenfallen, weil dabei die Bilanz und der Anhang des Jahresabschlusses die Schlussbilanz ersetzen (bei prüfungspflichtigen Gesellschaften ist auch der Bestätigungsvermerk Bestandteil der Schlussbilanz; zum Umfang der Schlussbilanz siehe OGH 11.11.1999, 6 Ob 4/99b, ecolex 2000/50).