Eine Umwandlung unterliegt zwingend dem UmgrStG, wenn die Umwandlung gesellschaftsrechtlich zulässig ist, die umgewandelte Körperschaft betriebsführend ist und das Vermögen der umgewandelten Körperschaft beim Rechtsnachfolger in Österreich weiter steuerhängig bleibt; ein Wahlrecht auf Anwendung des UmgrStG besteht nicht (§ 7 Abs 4 UmgrStG).
