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D. Anwendungsbereich des UmgrStG

Walter14. AuflJänner 2024

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Eine Umwandlung unterliegt zwingend dem UmgrStG, wenn die Umwandlung gesellschaftsrechtlich zulässig ist, die umgewandelte Körperschaft betriebsführend ist und das Vermögen der umgewandelten Körperschaft beim Rechtsnachfolger in Österreich weiter steuerhängig bleibt; ein Wahlrecht auf Anwendung des UmgrStG besteht nicht (§ 7 Abs 4 UmgrStG).

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