Ist auf die Umwandlung das UmgrStG nicht anzuwenden (siehe dazu unten Tz 208 ff), unterliegt der Umwandlungsvorgang dem allgemeinen Steuerrecht. Nach allgemeinem Steuerrecht führt der Untergang der Kapitalgesellschaft zum Umwandlungsstichtag zu einer Liquidationsbesteuerung (§§ 20, 19 KStG).