Unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtsnachfolge sind schuldrechtlich ab dem Umwandlungsstichtag alle Handlungen der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft (im Innenverhältnis) dem Rechtsnachfolger zuzurechnen (vgl § 2 Abs 3 UmwG iVm § 220 Abs 2 Z 5 AktG). Auch ertragsteuerlich gilt das Vermögen der übertragenden Körperschaft dem Rechtsnachfolger am Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages als übertragen (sog „Rückwirkungsfiktion“, § 8 Abs 3 UmgrStG).