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H. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung

Walter14. AuflJänner 2024

I. Äquivalenzverletzung

156
Eine Äquivalenzverletzung liegt vor, wenn der Wert der untergehenden Anteile eines Gesellschafters an der übertragenden Körperschaft nicht dem Wert der gewährten Anteile an der übernehmenden Körperschaft entspricht.

Seite 80

Eine Äquivalenzverletzung liegt nicht vor, wenn die Vermögensverschiebung durch ausgleichende Maßnahmen (zB alineare Gewinnausschüttungen) beseitigt wird (siehe dazu UmgrStR RZ 307).

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