I. Äquivalenzverletzung
Eine Äquivalenzverletzung liegt vor, wenn der Wert der untergehenden Anteile eines Gesellschafters an der übertragenden Körperschaft nicht dem Wert der gewährten Anteile an der übernehmenden Körperschaft entspricht. Seite 80
Eine Äquivalenzverletzung liegt nicht vor, wenn die Vermögensverschiebung durch ausgleichende Maßnahmen (zB alineare Gewinnausschüttungen) beseitigt wird (siehe dazu UmgrStR RZ 307).
