Nach dem allgemeinen Steuerrecht führt die Verschmelzung bei den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft zu einer Gewinnrealisierung durch den Tausch ihrer Anteile an der übertragenden Gesellschaft gegen die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. Im Anwendungsbereich des UmgrStG wird die Besteuerung des Anteilstausches unterdrückt; die Anteile an der übernehmenden Körperschaft treten an die Stelle der untergehenden Anteile und sind so zu behandeln, als wären sie mit diesen ident (sog „Identitätsfiktion“; §§ 5 Abs 1 Z 1 Satz 1, 5 Abs 2 UmgrStG).