Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch geht die übertragende Gesellschaft unter, werden die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu Gesellschaftern der übernehmenden Gesellschaft und geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über (vgl § 225a AktG). Schuldrechtlich sind dagegen bereits ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag alle Handlungen der übertragenden Körperschaft (im Innenverhältnis) der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen (vgl § 220 Abs 2 Z 5 AktG).