Die übertragende Körperschaft hat zum Verschmelzungsstichtag eine unternehmensrechtliche Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag ist grundsätzlich frei wählbar. Doch wird der Verschmelzungsstichtag aus Gründen der Praktikabilität meist mit dem Regelbilanzstichtag zusammenfallen, weil in diesem Fall die Bilanz und der Anhang des Jahresabschlusses die Schlussbilanz ersetzen (bei prüfungspflichtigen Gesellschaften ist auch der Bestätigungsvermerk Bestandteil der Schlussbilanz).