Eine Verschmelzung unterliegt dem UmgrStG, wenn sie gesellschaftsrechtlich zulässig ist und die Besteuerung des übertragenen Vermögens bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt ist (§ 1 Abs 1 und 2 UmgrStG). Sind diese Voraussetzungen gegeben, unterliegt die Verschmelzung zwingend den Bestimmungen des UmgrStG; ein Anwendungswahlrecht besteht nicht (§ 1 Abs 3 UmgrStG).
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