Unterliegt die Verschmelzung nicht dem UmgrStG, kommt das allgemeine Steuerrecht zur Anwendung (§ 20 Abs 1 KStG; zum Anwendungsbereich des UmgrStG siehe Tz 45 ff). Da die übertragende Körperschaft im Zuge der Verschmelzung ihr gesamtes Vermögen auf die übernehmende Körperschaft überträgt, wird die übertragende Körperschaft zum Verschmelzungsstichtag der Liquidationsbesteuerung unterworfen (§ 20 iVm § 19 KStG).