Bei der Umwandlung wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) auf einen Nachfolgerechtsträger übertragen. Der Nachfolgerechtsträger kann entweder der Hauptgesellschafter der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft (verschmelzende Umwandlung) oder eine neu gegründete Personengesellschaft (errichtende Umwandlung) sein. Die verschmelzende Umwandlung auf eine AG, GmbH oder Kapitalgesellschaft iSd EU-UmgrG ist gesellschaftsrechtlich unzulässig. Die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft geht durch die Umwandlung unter.
