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Stand der Umsetzung der internationalen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten

Mäder-Jaksch1. AuflMärz 2015

 

Amtshilfedurchführungsgesetz

EU-FinStrZG

EU-Amtshilfegesetz (EU-AHG)

FACTA-Abkommen

Steuerabkommen Schweiz

Steuerabkommen Liechtenstein

Rechtsgrundlage

ADG idF BGBl I Nr 40/2014 v 12.6.2014

BGBl I Nr 105/2014 vom 29.12.2014

BGBl I Nr 112/2012 vom 14.12.2012

vom 29.4.2014

vom 13.4.2012

vom 29.1.2013

Umsetzung des OECD-Standards für bilateralen Informationsaustausch in Steuerfragen

Umsetzung:

  • EuRHÜbk
  • Rahmenbeschluss 2006/960/JI und 2005/214/JI
  • Einfluss des EU-FinStrVG

Umsetzung der EU-Amtshilfe Richtlinie 2011/16/EU

FACTA wurde 2010 erlassen, um die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen von US-Bürgern mit Konten im Ausland zu gewährleisten

Basiert auf den von der Schweiz mit Deutschland (nicht in Kraft getreten) und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Abkommen

Basiert auf dem von der Schweiz mit Österreich abgeschlossenem Abkommen

Wer ist grundsätzlich betroffen?

Das richtet sich nach der jeweiligen der Amtshilfe zu Grunde liegenden Norm (zB DBA, FACTA, Steuerabkommen CH/LIE)

Personen, die von einem inländischen Finanzstrafverfahren betroffen sind

Natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen, andere Rechtsvereinbarungen, die in einem EU Staat ansässig sind und in einem anderem EU Staat Einkünfte beziehen

  • US-Staatsbürger, die in den USA ansässig sind, sowie
  • in den USA bzw nach US-Recht gegründete PG, KG, bestimmte Trusts
  • Natürliche Personen mit Wohnsitz in Ö und Konto bzw Depot bei Schweizer Bank
  • Natürl. Personen mit Wohnsitz in Ö und Konto/Depot bei liechtensteinischer Bank oder nutzungsberechtigt an transp. Stiftung, Trust, Anstalt
  • Personen, bei Zuwendungen an/von intransparenten Verm.strukturen

Was wird grundsätzlich geregelt?

  • Verwaltungsbehördliche Amtshilfe mit den EU-Staaten
  • Geregelt wird WIE Amtshilfe zu gewähren ist
  • NEU ab 12.6.2014 Gruppenanfragen
  • Einheitl. Rechtsgrundlage der Finanzstrafbehörden zur Umsetzung von Rechtsakten der EU
  • internationale Amts-/Rechtshilfe mit den EU Staaten in FinStr-Sachen durch Finanzstrafbehörden
  • Internationale Zusammenarbeit
  • Maßnahmen und verfahrensrechtliche Bestimmungen für den bilateralen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten und zur gegenseitigen Amtshilfe bei der Bekämpfung von Steuerbetrug
  • Informationsaustausch gem ADG
  • Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Steuerhinterziehung
  • Offenlegung von US-Konten durch Ö Finanzinstitute
  • Durch das Abkommen wurde verhindert, dass die USA ab 1.7.2014 30 % Quellensteuer bei Ö Konten einbehält

Legalisierung der Vergangenheit bei hinterzogenen Abgaben von Österreichern in der Schweiz/Liechtenstein durch Abgeltungssteuer (Einmalzahlung) oder Offenlegung

gilt NICHT:

  • für Gelder aus Straftaten, zB Geldwäsche,
  • wenn Hinterziehung vor Abkommen entdeckt wurde
  • Straffreiheit bei Einmalzahlung auch gegeben wenn Straftat nach Abschluss des Abkommens entdeckt wird

Abzugsteuer von Kapitalerträgen ab 2013

Seite 110

Was wird grundsätzlich geregelt?

Amtshilfe bei:

  • Einzelanfragen
  • Auch Anfragen bei Bankgeheimnis
  • Gruppenanfragen
  • Amtshilfe (FinStr-Behörde an ausländische Abgabenbehörden),
  • Rechtshilfe (FinStr-Behörde an Gericht, Staatsanwaltschaft)
  • Informationsaustausch in Finanzstrafsachen
  • Vollstreckung in Finanzstrafsachen in Ö und EU Staaten
  • Automatischer Informationsaustausch mit EU Staaten (ohne Ersuchen, in regelmäßigen Abständen)
  • Spontaninformationen
  • Informationsaustausch auf Ersuchen
  • Gleichzeitige Prüfungen in mehreren EU Staaten
  • FACTA- Modell 2
  • Abschluss eines FFI-Vertrages der Ö Finanzinstitute mit dem IRS (US-Steuerbehörde)
  • direkte Meldungen an das IRS
  • Gruppenanfragen an Ö Finanzbehörde
  • NEUE Konten für US-Bürger in Ö nur bei Offenlegung

Abgeltungssteuer:

  • anonym
  • damit wird FinStr-Verfahren verhindert

Strafbarkeit bleibt bei Abzug aus CH vor 1.1.2013 ohne Offenlegung

Abzugsteuer siehe unten

Abgeltungssteuer:

  • anonym
  • damit wird FinStr-Verfahren verhindert

Strafbarkeit bleibt bei Abzug aus LIE vor 1.1.2014 ohne Offenlegung

Abzugsteuer siehe unten

Welche Informationen werden weitergegeben?

IMMER auf Basis einer materiellrechtlichen Legitimation zB

  • Gemeinschaftsrecht oder DBA, zB Ö – D
  • Andere völkerrechtliche Verträge zB FACTA, Steuerabkommen mit CH/LIE

IRd Amts-/Rechtshilfe auf Ersuchen einer EU- Strafverfolgungsbehörde:

Informationen und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Finanzstrafverfahren, OHNE Rechtshilfeersuchen

Ab 1.1.2015 automatische Meldung (für 2014) gem § 7:

  1. 1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit
  2. 2. AR- oder VWR-vergütungen
  3. 3. Best. Lebensversicherungsprodukte
  4. 4. Ruhegehälter
  5. 5. Eigentum und Einkünfte aus unbew. Vermögen

März 2015:

Kontodaten und Kontostand 2014

Ab März 2016 für 2015 und Folgejahre: Zusätzlich Zinsen, Dividenden, sonstige Einkünfte

Ab März 2017 für 2016 und Folgejahre: Zusätzlich Veräußerungserlöse

Bei Kontoauflösung und Abwanderung vor 1.1.2013 aus CH und vor 1.1.2014 aus LIE:

KEINE Meldung an Ö durch Schweiz und Liechtenstein

Bei Offenlegung statt Abzugssteuer siehe unten

Was geschieht bei bestehenden Konten, Bankverbindungen und Veranlagungen

–-

35 % Steuerabzug von Zinsen bis 2016 auf Basis der EU-Zinsenrichtlinie, 2003/48/EG vom 3.6.2003

  • Zustimmung zur Offenlegung durch Konteninhaber
  • oder Sammeldatenmeldung der Finanzinstitute an die Ö Finanzbehörde, Weiterleitung an USA
  • Sammeldaten sind Grundlage für eine Gruppenanfrage der USA an Ö

25 % Steuerabzug ab 2013:

ODER

Offenlegung der Erträge:

Ermächtigung der Bank Identität, St-Nr, SV Nr, Kto Nr, Depot Nr, Kapitalerträge/Jahr an Ö Finanzbehörde zu melden

25 % Steuerabzug ab 2014:

ODER

Offenlegung der Erträge:

Ermächtigung der Bank Identität, St-Nr, SV Nr, Kto Nr, Depot Nr, Kapitalerträge/Jahr an Ö Finanzbehörde zu melden

Seite 111

Wichtige Einzelfragen

Wann sind Gruppenanfragen zulässig?

Siehe gesonderten Beitrag

Sind alle Straftaten betroffen?

  • Nein, nur Abgabenhinterziehung, Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei, Gewerbsmäßigkeit, Bandenbegehung und Gewaltanwendung
  • bei Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde

Gibt es für Zinsen keine automatische Meldung?

Nein, bis 2016 KEIN automatischer Datenaustausch, dafür Einbehalt von 35 % EU-Quellensteuer

Ab 2017 automatischer Datenaustausch für Zinsen

Gilt FACTA auch für Ö Konten in den USA?

Nein, aber ein Informationsaustausch über Konten von Ö in den USA ist auf Grund des DBA möglich

Was passiert, wenn Ö ihr Konto vor Unterzeichnung des Abkommens (CH 13.4.2012, LIE 29.1.2013,) aufgelöst und aus CH/LIE transferiert haben?

Strafbarkeit bleibt bestehen, KEINE Besteuerung/Meldung durch CH/LIE an Ö

Was passiert, wenn Ö ihr Konto zwischen Unterzeichnung und Inkrafttreten (CH 13.4.2012 – 31.12.2012, LIE 29.1.2013 – 31.12.2013) aufgelöst und aus CH/LIE transferiert haben?

Strafbarkeit bleibt bestehen, KEINE Besteuerung/Meldung durch CH/LIE an Ö, aber statistische Angaben über die wichtigsten Destinationen, die Ö eine Gruppenanfrage ermöglichen

Laufender Steuereabzug

–-

  • Ja, bei Zinsen bis 2016
  • 35 % EU-Quellensteuer
  • Ja, wenn sich Finanzinstitute nicht beim IRS registrieren
  • 30 % Quellensteuer
  • Ja, außer bei Offenlegung an die Ö Finanzbehörde
  • 25 % Abgeltungssteuer

Welche Staaten sind betroffen?

Staaten mit OECD Standard, Art 26 MA

EU Staaten

USA, Österreich

Schweiz, Österreich

Liechtenstein, Österreich

Geltung

ab 1.1.2013

Gruppenanfragen ab 12.6.2014

ab 29.12.2014

ab 1.1.2013

Automatische Meldung ab 1.1.2015

ab 1.7.2014 stufenweise

ab 1.1.2013

ab 1.1.2014

EuRHÜbk

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