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Kapitel 6: Vorläufige Unterbringung (Nimmervoll)

Nimmervoll3. AuflMärz 2018

I. Allgemeines

Auch das Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB kennt einige Besonderheiten. Im Unterschied zur Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB ist der Beschuldigte hier zurechnungsfähig, gefährlich sind aber beide Tätergruppen.

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