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Kapitel 7: Auslieferung und Übergabe (Nimmervoll)

Nimmervoll3. AuflMärz 2018

I. Allgemeines

Die grenzüberschreitende Kriminalität machte es schon seit jeher notwendig, auch (internationale) Regelungen für die Ergreifung von Straftätern in anderen Ländern zu schaffen. Gemein ist all diesen Bestimmungen im Wesentlichen, dass sie zwischen Auslieferung (Übergabe) zur Strafverfolgung oder aber Strafvollstreckung (iwS) unterscheiden (vgl § 2 Z 1 EU-JZG; Art 1 EuAlÜbk; §§ 10 f ARHG). Die Auslieferung (Übergabe) zur Strafverfolgung dient insoweit der Durchführung eines Strafverfahrens im ersuchenden (ausstellenden) Staat, während bei der Auslieferung (Übergabe) zur Vollstreckung der Auszuliefernde (zu Übergebende) eine im ersuchenden (ausstellenden) Staat rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme noch ganz oder teilweise zu verbüßen hat.22352235Vgl ErläutRV 4 BlgNR 15. GP 22.

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