Wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB gegeben seien (§ 429 Abs 1) und weiters einer der im § 173 Abs 2 und 6 angeführten Haftgründe vorliegt, oder der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben kann oder seine ärztliche Beobachtung erforderlich ist, so ist – anstelle der Verhängung der Untersuchungshaft – seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen (§ 429 Abs 4).

