XVI. Hausarrest
1. Allgemeines
Der (auch hier – wie in § 156b StVG – elektronisch überwachte) Hausarrest (eüH) ist kein gelinderes Mittel, sondern eine besondere Vollzugsform der Untersuchungshaft.1850 Er gilt daher rechtlich als Untersuchungshaft, weshalb auch die insoweit verbüßte „Haftzeit“ gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf eine allfällige Strafe anzurechnen ist.1851

