XV. Nach Einbringung der Anklage
Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird zur Beteiligten des Verfahrens (§ 210 Abs 2). Dem folgend ist ab diesem Zeitpunkt auch der Vorsitzende des Kollegialgerichts (§ 32 Abs 3) bzw der Einzelrichter für sämtliche Haftentscheidungen zuständig.

