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Nach Einbringung der Anklage (Nimmervoll)

Nimmervoll3. AuflMärz 2018

XV. Nach Einbringung der Anklage

Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird zur Beteiligten des Verfahrens (§ 210 Abs 2). Dem folgend ist ab diesem Zeitpunkt auch der Vorsitzende des Kollegialgerichts (§ 32 Abs 3) bzw der Einzelrichter für sämtliche Haftentscheidungen zuständig.

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