XIV. Zwischenhaft
Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt, aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn die Haftzwecke (= den Haftgründen entgegenzuwirken; § 182 Abs 1) auch durch eine gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art (zB Polizeihaft, Verwaltungsstrafhaft) erreicht werden können (sog Zwischenhaft; § 173 Abs 4 erster Satz). Im Falle der Strafhaft hat die Staatsanwaltschaft die Abweichungen vom Vollzug anzuordnen, die für die Zwecke der Untersuchungshaft unentbehrlich sind (§ 173 Abs 4 zweiter Satz). Wird die Untersuchungshaft dennoch verhängt, so tritt eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein (§ 173 Abs 4 letzter Satz).

