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Beschwerde gegen Haftentscheidung (Nimmervoll)

Nimmervoll3. AuflMärz 2018

XIII. Beschwerde gegen Haftentscheidung

1. Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerde

Für Beschwerden gegen Beschlüsse des Landesgerichts als Einzelrichter im Ermittlungsverfahren ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 33 Abs 1 Z 1); selbiges gilt auch im Hauptverfahren für Haftentscheidungen des Einzelrichters bzw der Kollegialgerichte in bzw außerhalb (§ 32 Abs 3) der Hv, obwohl dies in § 33 Abs 1 (anders als in § 15 aF) nicht angeführt ist. Andernfalls gäbe es gar kein Rechtsmittelgericht für diese Fälle, was wohl zweifellos nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen dürfte.16051605OGH 18. 6. 2009, 13 Os 56/09y; 19. 8. 2009, 15 Os 88/09v; RS0124936 mwN.

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