vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Haftfristen (Nimmervoll)

Nimmervoll3. AuflMärz 2018

VIII. Haftfristen

1. Allgemeines

Ein Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wird, ist längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist; § 175 Abs 1 erster Satz); weshalb sie auch Höchstfristen sind (arg „längstens“).13391339OGH 14 Os 138/03 SSt 2003/81. Haftfrist ist jener Zeitraum, für den ein Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft – unbeschadet der Regelungen des § 175 Abs 3 und 5 – längstens wirksam ist; sie steht einer früheren Enthaftung (zB auf Antrag des Beschuldigten und mit Zustimmung des Staatsanwalts) nicht entgegen,13401340JAB 1157 BlgNR 18. GP 13; Erlass des BMJ JMZ 578 012/41-II 3/93, JABl 1993, 18. wenn eine der Haftvoraussetzungen zwischenzeitig weggefallen ist.13411341Erlass des BMJ JMZ 578.012/41-II 3/93. Der Ablauftag der Haftfrist ist im Beschluss anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung (§ 176) durchzuführen oder der Beschuldigte – weil es sich dabei um nicht erstreckbare Fallfristen handelt13421342Erlass des BMJ JMZ 578.012/41-II 3/93. – zu enthaften (§ 175 Abs 1 zweiter Satz).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte