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Zwischenerhebungen (Nimmervoll)

Nimmervoll3. AuflMärz 2018

VI. Zwischenerhebungen

Vor seiner Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft kann das Gericht – in Entsprechung des Beschleunigungsgebots (§ 9 Abs 2, § 177 Abs 1) – sofortige Ermittlungen vornehmen oder durch die Kriminalpolizei vornehmen lassen, wenn deren Ergebnis maßgebenden Einfluss auf die Beurteilung von Tatverdacht oder Haftgrund erwarten lässt (§ 174 Abs 1 dritter Satz), zB ein Alibi überprüfen lassen.12891289OGH 15 Os 24/07d EvBl 2007/112 = JBl 2007, 606 = JSt 2007/35.

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