VII. Erste Haftentscheidung
1. Allgemeines
Das Gericht hat längstens binnen 48 Stunden ab Einlieferung nach Einvernahme des Beschuldigten zur Sache und zu den Haftgründen sowie allfälligen Zwischenerhebungen zu entscheiden, ob der Beschuldigte (§ 174 Abs 1 letzter Satz)
(allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel iSd § 173 Abs 5) freigelassen oder
