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Jugendliche und junge Erwachsene (Nimmervoll)

Nimmervoll3. AuflMärz 2018

V. Jugendliche und junge Erwachsene

1. Substituierung durch familienrechtliche Verfügungen

Wenn und sobald der Zweck der Untersuchungshaft durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls iVm einem gelinderen Mittel (§ 173 Abs 5), erreicht werden kann oder bereits er

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reicht ist, ist der Jugendliche freizulassen (§ 35 Abs 1 erster Satz JGG), dh die Untersuchungshaft ist nicht zu verhängen oder aufrechtzuerhalten.12781278Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 11.

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