V. Jugendliche und junge Erwachsene
1. Substituierung durch familienrechtliche Verfügungen
Wenn und sobald der Zweck der Untersuchungshaft durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls iVm einem gelinderen Mittel (§ 173 Abs 5), erreicht werden kann oder bereits er Seite 210reicht ist, ist der Jugendliche freizulassen (§ 35 Abs 1 erster Satz JGG), dh die Untersuchungshaft ist nicht zu verhängen oder aufrechtzuerhalten.1278

