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Bedeutung der Festnahme bzw Anhaltung für U-Haft (Nimmervoll)

Nimmervoll3. AuflMärz 2018

IV. Einzelfragen

1. Bedeutung der Festnahme bzw Anhaltung für U-Haft
Die Rechtswirkungen einer Festnahme dauern bis zur Enthaftung des Beschuldigten oder zur Verhängung der Untersuchungshaft über ihn, beides durch das zuständige

Seite 202

Gericht (§ 174 Abs 1); für die neuerliche Anordnung einer Festnahme durch das Gericht bleibt diesfalls kein Raum.12301230OGH 15 Os 59/89 EvBl 1989/184 = JBl 1990, 191 (Burgstaller); RS0097586; vgl auch OGH 11 Os 14/15s (11 Os 15/15p) ZWF 2015/29 = JSt‑Slg 2016/2, 49 (Nimmervoll).

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