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Inhalt des Haftbeschlusses (Nimmervoll)

Nimmervoll3. AuflMärz 2018

IX. Inhalt des Haftbeschlusses

Der Inhalt des Beschlusses auf Verhängung (oder Fortsetzung) der Untersuchungshaft ist – ebenso wie einer hiezu ergangenen Beschwerdeentscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz bzw § 176 Abs 5 zweiter Teilsatz) – in § 174 Abs 3 detailliert vorgeschrieben, um eine ausführliche Begründungspraxis zu fördern und die Information des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten zu verbessern; dies kann meist – nach Einschätzung des Gesetzgebers, jedoch entgegen der Praxis – unter Verwendung eines Formblattes geschehen. Doch wird auf eine konkret-individuelle (und nicht bloß den Gesetzeswortlaut wiedergebende) Ausfüllung, namentlich bei den „bestimmten Tatsachen“ (§ 174 Abs 3 4 Z 4) besonderer Wert zu legen sein, dies auch im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde an das Oberlandesgericht und letztlich die Grundrechtsbeschwerde.14611461JAB 1157 BlgNR 18. GP 12; Erlass des BMJ JMZ 578 012/41-II 3/93, JABl 1993, 15.

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