IX. Inhalt des Haftbeschlusses
Der Inhalt des Beschlusses auf Verhängung (oder Fortsetzung) der Untersuchungshaft ist – ebenso wie einer hiezu ergangenen Beschwerdeentscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz bzw § 176 Abs 5 zweiter Teilsatz) – in § 174 Abs 3 detailliert vorgeschrieben, um eine ausführliche Begründungspraxis zu fördern und die Information des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten zu verbessern; dies kann meist – nach Einschätzung des Gesetzgebers, jedoch entgegen der Praxis – unter Verwendung eines Formblattes geschehen. Doch wird auf eine konkret-individuelle (und nicht bloß den Gesetzeswortlaut wiedergebende) Ausfüllung, namentlich bei den „bestimmten Tatsachen“ (§ 174 Abs 3 4 Z 4) besonderer Wert zu legen sein, dies auch im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde an das Oberlandesgericht und letztlich die Grundrechtsbeschwerde.1461

