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XIV. Rechtsfolgen (Frotz/Schörghofer)

Frotz/Schörghofer2. AuflJuli 2016

49
Verstößt ein Aufsichtsratsmitglied gegen die zuvor dargestellten Verpflichtungen, kommt seine Abberufung in Betracht.

50
Darüber hinaus setzt es sich der Gefahr der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gesellschaft aus (siehe zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats näher Schauer Rz 45/1 ff).

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